Härtefallregelung § 2, Absatz 2 der Zulassungsatzung
„Auf schriftlich begründeten Antrag kann ein Platz der Gesamtkapazität an Bewerber/Bewerberinnen vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn ein Bewerber/eine Bewerberin nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrages für ihn/sie mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würde. In dem Antrag auf Aufnahme als Härtefall sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Anmeldetermin i.S. d. § 5 bei der Schule eingehen.“
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